Regulierungspraxis

Autor: Hering

Aufgrund der 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union, die in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums ebenfalls Anwendung findet und die in Liechtenstein in nationales Recht umgesetzt ist, kann der Geschädigte nach einem Unfall in Liechtenstein seinen Schadensersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen. Die liechtensteinischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet in allen Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums Schadensregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sind beauftragt, außergerichtlich Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle:

Zentralruf der Autoversicherer/GDVGlockengießerwall 120095 HamburgTel. 0180 25026

zu erfragen.