Autor: Hering |
Aufgrund der 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union, die in Malta in nationales Recht umgesetzt worden ist, kann der Geschädigte nach einem Unfall auf Malta seinen Schadenersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen. Die Haftpflichtversicherungen in Malta sind verpflichtet, in allen Ländern der Europäischen Union Schadenregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sind beauftragt, außergerichtlich Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Die Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle:
Zentralruf der Autoversicherer/GDV Glockengießerwall 120095 Hamburg Tel.: 0180 25026
zu erfragen.
Hinweis: Die bisherigen 5 KH-Richtlinnien der EU wurden zwischenzeitlich in der 6. KH-Richtlinie zusammengefast (Richtlinie 2009/103/EG vom 19.09.2009 Amtsblatt vom 07.10.2009 L 263/11 ff).
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