Regulierungspraxis

Autor: Hering

Der Vatikan ist nicht Mitglied der Europäischen Union, daher gelten die 4. und 5. KH-Richtlinie nicht. Außergerichtlich, wie auch gerichtlich, müssen Schadenersatzansprüche eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten im Vatikan selbst geltend gemacht werden. Hierzu sollte regelmäßig ein Anwalt aus Italien beauftragt werden.

Bei Körperschäden sollte nach einem Unfall grundsätzlich sofort die Polizei gerufen werden, die dann ein Protokoll erstellt. Ansonsten sollte der Europäische Unfallbericht von den Unfallparteien ausgefüllt und unterschrieben werden.