Autor: Stefan Lehnhardt |
Nach E.1.5.2 und 3 AKB 2015 und 7.1-4 AUB 2020 hat der Versicherte nach dem Unfall unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen, den ärztlichen Anordnungen nachzukommen, die Ärzte zur Erstattung von Gutachten von ihrer Schweigepflicht zu entbinden (AKB), in 7.4 AUB 2020 kann lediglich die Ermächtigung zur Direktauskunft erteilt werden) und sich auch einer Untersuchung eines vom Versicherer genannten Vertrauensarztes zu unterziehen.
Eine Verletzung dieser Obliegenheit hat die in Teil 16.1.2.10 beschriebenen Folgen.
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