Die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall

Autor: Stefan Lehnhardt

Der Versicherungsnehmer hat nach E.1 AKB 2015 besondere Pflichten/Obliegenheiten nach einem Unfall zu erfüllen.

1. Anzeigepflicht: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Siehe dazu BGH, Urt. v. 04.05.2009 - IV ZR 62/07, VersR 2009, 968:Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken (Langheid, NJW 2010, 344-349).

2. Ermittelt die Polizei, Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer anzuzeigen und ihn über den Fortgang zu unterrichten.

3. Aufklärungspflicht: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Fragen zum Schadensereignis sind wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Der Unfallort darf nicht verlassen werden, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Weisungen des Versicherers, die der Aufklärung des Schadensereignisses dienen, sind zu befolgen.

Neben diesen Obliegenheiten, die für alle Versicherungsarten der AKB gelten, enthält A.5 AKB 2015 zusätzliche Obliegenheiten für die Kfz-Unfallversicherung: