Fälligkeit der Versicherungsleistung

Autor: Stefan Lehnhardt

§ 187 Abs. 1 VVG schreibt vor, dass der Versicherer innerhalb eines Monats bzw. bei Invalidität nach drei Monaten nach Zugang der für die Bearbeitung notwendigen Unterlagen erklären muss, ob und was er zu leisten beabsichtigt.

Hat der Versicherer seine Leistung anerkannt oder hat er sich mit dem Versicherungsnehmer geeinigt, hat er nach § 187 Abs. 2 VVG innerhalb einer Frist von 14 Tagen seine Leistung zu erbringen.

Zunächst muss der Versicherungsnehmer die Unterlagen, die zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens erforderlich sind, beibringen. Das bedeutet, dass vor der Beibringung dieser Unterlagen ein Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht fällig werden kann. Da diese Verpflichtung den Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens einschließt, bedeutet das weiter, dass der Anspruch auf die Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres seit dem Unfall nur dann verlangt werden kann, wenn und soweit zugleich auch eine Todesfallsumme versichert ist.