Invaliditätseintritts-, -feststellungs- und -anmeldungsfrist

Autor: Stefan Lehnhardt

Eine der wesentlichen Leistungen der Unfallversicherung ist die Leistung bei Invalidität. Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (A.4.5.1 AKB 2015). Nach 2.1.1.1 AUB 2020 ist eine Beeinträchtigung dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung nicht erwartet werden kann. Diese zusätzliche Voraussetzung findet sich nunmehr auch in Nr. 4.5.1.1 AKB 2015.

Formelle Voraussetzungen sind nach A.4.5.1 AKB 2015:

1.

Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein.

2.

Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt werden.

3.

Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten beim Versicherer geltend gemacht werden.

Die AUB 2020 (2.1.1.1) sehen die gleichen Voraussetzungen vor.