Klagefrist und Verjährung

Autor: Stefan Lehnhardt

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 195 ff. BGB. Dies gilt für alle Versicherungssparten. Ansprüche verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.