Kosten

Autor: Stefan Lehnhardt

Mit der Geltendmachung des Versicherungsanspruchs sind zwangsläufig Aufwendungen verbunden, weil der Versicherungsnehmer über die Unfallfolgen, also seine gesundheitliche Beeinträchtigung, Nachweis zu führen hat und dies nur durch ärztliche Atteste oder Gutachten möglich ist. Die damit verbundenen Kosten werden vom Unfallversicherer als Teil seiner Leistung getragen, allerdings nur in dem im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbarten Umfang. Nach A.4.10.1 AKB 2015 und 9.1 AUB 2020 sind das im Fall der Invalidität die Begutachtungskosten bis zu dem vereinbarten Prozentsatz der vereinbarten Versicherungssumme, bei Tagegeld und beim Krankenhaustagegeld bis zur Höhe einer im Vertrag festgelegten Anzahl von Tagessätzen und im Fall der Versicherung von Übergangsleistungen in der privaten Unfallversicherung bis zu dem vereinbarten Prozentsatz der versicherten Summe. Die genauen Höchstbeträge können nur aus dem entsprechenden Versicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen des betroffenen Versicherers entnommen werden.

Nach der Entscheidung des BGH (Urt. v. 10.01.2006 - VI ZR 43/05, DAR 2006, 386) können Anwaltskosten für den Verkehr mit der Unfallversicherung des Geschädigten auch gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend gemacht werden, wenn sie

adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und

die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umständen des Falls erforderlich war.