Autor: Stefan Lehnhardt |
Ein weiterer Risikoausschluss ergibt sich aus A.4.12.1 AKB 2015 bzw. 5.1.2 AUB 2020 für die Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. Hieraus wird offensichtlich, dass bloße Ordnungswidrigkeiten niemals zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen können; dasselbe gilt auch, wenn die Straftat fahrlässig begangen wurde, Zurechnungsunfähigkeit oder Schuldausschließungsgründe gegeben sind.
Hierfür kommen nach der Praxis und der Rechtsprechung folgende Tatbestände in Betracht:
Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 Abs. 1 StVG (st. Rspr. des BGH, Urt. v. 10.02.1982 - IVa ZR 243/80, NJW 1983, 47). Der Versicherer muss die Kenntnis des Versicherungsnehmers von seiner unzureichenden Fahrerlaubnis beweisen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.07.1998 - |
Überlassen eines Kraftfahrzeugs an einen Fahrer, der keine Fahrerlaubnis hat oder dessen Führerschein beschlagnahmt wurde (§ 21 Abs. 1 und 2 StVG; OLG Düsseldorf, VersR 1961, |
Benutzen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs, § 22 StVG (BGH, Urt. v. 27.06.1951 - II ZR 29/50, VersR 1951, |
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