Leistungsfreiheit wegen Trunkenheit

Autor: Stefan Lehnhardt

Die Folgen einer Bewusstseinsstörung sind in Nr. A.4.12.2 AKB 2015 und Nr. 5.1.1 AUB geregelt. Man kann davon ausgehen, dass beide Versicherungsbedingungen inhaltlich, auch wenn der Wortlaut etwas abweicht, gleich zu bewerten sind.

Unfälle, die durch Bewusstseinsstörungen verursacht werden, auch wenn sie auf Trunkenheit beruhen, . Der Grund für diesen liegt darin, dass Folgen von Unfällen, die durch gefahrerhöhende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die bereits vor dem Unfall gegeben waren, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollen. Die Bewusstseinsstörung darf nicht durch den Unfall hervorgerufen worden, sondern sie muss sein. Die Bewusstseinsstörung muss nicht vom Versicherungsnehmer verschuldet sein. Für das Vorliegen einer den Versicherungsschutz ausschließenden Bewusstseinsstörung trägt der Versicherer den vollen Beweis. Für die Frage, ob die Bewusstseinsstörung für den Unfall ursächlich war, besteht allerdings ein , bei Trunkenheit, wenn eine trunkenheitsbedingte Fahruntüchtigkeit feststeht (OLG Saarbrücken, Urt, v. 01.02.2017 - , r+s 2018, ; , in: , , 6. Aufl. 2019, § Rdnr. 16).

" Steht neben der relativen Fahruntüchtigkeit ein Beweisanzeichen für typisch alkoholbeeinflusstes Fahrverhalten fest, ist auch in diesem Fall nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Ursächlichkeit der Trunkenheit für den Verkehrsunfall anzunehmen (st. Rspr. des BGH, Urt. v. 05.12.1990 - , NJW 1991, ).