Autor: Stephan Schröder |
Gleiches gilt für die Fälle des § 86 Abs. 1 VVG (Übergang von Ersatzansprüchen in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung)
Im Fall des § 86 VVG ist zu beachten, dass die Zession erst im Moment der Leistung eintritt. Bis dahin bleibt der Geschädigte Anspruchsinhaber, sollte - um einen Regress zu vermeiden - hierüber nicht verfügen, § 86 Abs. 2 VVG !
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