AG Gießen - Urteil vom 30.09.1994 (49 C 2223/94)
Über die Einstandspflicht der Bekl. dem Grunde nach im Umfang von 33,3 % besteht zwischen den Parteien kein Streit. Auf der Grundlage dieses Haftungsumfanges haben die Bekl. auch den durch Verlust des [...]