BVerwG - Beschluß vom 17.05.2006 (2 B 10.06)
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und der Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, liegen nicht vor. Der Kläger hält der [...]