OLG Köln - Beschluss vom 23.12.2009 (82 Ss-OWi 113/09)
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch teilweise dahin abgeändert, dass die Geldbuße auf 1.000,00 € festgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens vor dem [...]