BFH - Urteil vom 01.12.2011
V R 1/11
Normen:
UStG 1999 § 2 Abs. 3; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 5; StVO § 13; StVO § 45;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4108/09

Handeln einer Gemeinde als Unternehmer bei Überlassung von Pkw-Stellplätzen in einer Tiefgarage gegen Entgelt auf hoheitlicher Grundlage; Umsatzsteuerpflicht im Rahmen der Überlassung von PKW-Tiefgaragenstellplätzen durch eine Gemeinde

BFH, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen V R 1/11

DRsp Nr. 2012/3062

Handeln einer Gemeinde als Unternehmer bei Überlassung von Pkw-Stellplätzen in einer Tiefgarage gegen Entgelt auf hoheitlicher Grundlage; Umsatzsteuerpflicht im Rahmen der Überlassung von PKW-Tiefgaragenstellplätzen durch eine Gemeinde

1. Eine Gemeinde, die nicht auf privatrechtlicher, sondern auf hoheitlicher Grundlage Stellplätze für PKW in einer Tiefgarage gegen Entgelt überlässt, handelt als Unternehmer und erbringt steuerpflichtige Leistungen, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG).2. Eine derartige Wettbewerbsverzerrung liegt auch vor, wenn eine Gemeinde Stellplätze zwar nach §§ 45, 13 StVO öffentlich-rechtlich auf einer öffentlich-rechtlich gewidmeten "Straße" überlässt, es sich hierbei jedoch um Flächen einer Tiefgarage handelt (Änderung der Rechtsprechung).3. Zur Bestimmung des Begriffs der "größeren Wettbewerbsverzerrungen".

Normenkette:

UStG 1999 § 2 Abs. 3; KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 5; StVO § 13; StVO § 45;

Gründe

I.