Verjährung

Autor: Weinand

Die gegen den Krafthaftpflichtversicherer und gegen den Schädiger gerichteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren ab Kenntnisnahme des Schadens oder seiner Verschlimmerung und der Identität der eintrittspflichtigen Person, jedoch spätestens 20 Jahre nach dem Unfalldatum.

Die Rückforderung der durch die Versicherung geleisteten Entschädigungen an seinen Versicherungsnehmer verjährt nach drei Jahren ab Zahlung der Entschädigung.

Eine Unterbrechung kann neben der Zustellung einer Klage auch durch eine vom Gerichtsvollzieher zugestellte oder vom Anwalt verfasste Zahlungsaufforderung bewirkt werden; ebenso tritt Unterbrechung durch ein Strafverfahren ein.

Durch Verhandlungen mit dem Krafthaftpflichtversicherer wird der Lauf der Verjährung gehemmt. Die Frist beginnt weiterzulaufen, sobald die Versicherung die Zahlung oder weitere Zahlungen schriftlich ablehnt.