Autoren: Alric/Nitzsche |
Auf Grundlage der Richtlinie Nr. 2009/103/EG vom 16.09.2009, bekannt als 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union, die in Frankreich in nationales Recht umgesetzt wurde und der hierauf ergangenen Entscheidung des EuGH vom 13.12.2007 (
Die französischen Haftpflichtversicherer sind wie alle anderen europäischen Haftpflichtversicherer verpflichtet, sich bei der Schadensregulierung mit grenzüberschreitendem Bezug in allen Ländern der Europäischen Union Schadensregulierungsbeauftragter zu bedienen. Diese sind dementsprechend damit befasst, außergerichtlich angemeldete Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Jeder Versicherer bedient sich dabei eines von ihm selbst gewählten Schadensregulierers oder einer Partnerversicherung.
Entscheidet er sich für die sogenannte Direktklage am Wohnsitz, so ist unbedingt darauf zu achten, dass diese gegen den Kraftfahrthaftpflichtversicherer des ausländischen Schädigers zu richten ist. Letztere ist nicht passivlegitimiert, nachdem es sich bei ihr nicht um einen KH-Versicherer oder dessen Passivlegitimierten i.S.d. § , handelt (EuGH, Urt. v. 15.12.2016 - ).
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