Verjährung

Autor: Abatzis

Die Verjährungsfristen sind unterschiedlich nach der Anspruchsgrundlage geregelt.

Schadenersatzansprüche aus Gefährdungshaftung, gegen den Schädiger und den Fahrzeughalter verjähren innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Unfalls.

Kann der Anspruch auf Verschulden gestützt werden, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie läuft ab Kenntnis des Geschädigten von dem Eintritt des Schadens und der Person des Schädigers, endet aber längstens 20 Jahre ab Eintritt des Unfalls.

Gemäß der Bestimmung des Art. 7 Ges. 3557/2007 wurde die Verjährungsfrist gegen die Versicherungsgesellschaft, den Garantiefonds oder das Grüne-Karten-Büro auf fünf Jahre ab dem Unfalldatum bestimmt, während sie bisher zwei Jahre betrug.

Falls jedoch der Schaden nicht berechnet werden kann, z.B. weil die Gesundheitsentwicklung nicht vorausgesehen werden kann, beginnt die Verjährungsfrist nicht ab dem Unfalldatum, sondern von dem Zeitpunkt an, ab dem nach objektiven Gesichtspunkten eine nachteilige Gesundheitsentwicklung festgestellt werden kann (Areopag, Urt. 39/2007, 117/2004).

Wenn ein rechtskräftiges Urteil hinsichtlich eines Teils des Schadens erlassen worden ist, dann ist die Verjährung für die Folgeschäden zwanzigjährig ab dem Datum der Rechtskraft. Erforderliche Voraussetzung dafür ist, dass die Ansprüche für diese Folgeschäden zum Zeitpunkt der Rechtskräftigkeit nicht bereits verjährt sind.