Verjährung

Autorin: Kerschbaumer

Für Schadensersatzansprüche, die aus einem Verkehrsunfall entstehen, gilt in Abweichung von der allgemeinen Verjährungsregelung zivilrechtlicher Ansprüche nur eine Frist von zwei Jahren (siehe Art. 2947, Abs. II Codice Civile). Eine weitere Ausnahme hiervon besteht jedoch wieder dann, wenn der Verkehrsverstoß zugleich eine strafbare Handlung darstellt (siehe Art. 2974 Abs. III ); dann verjähren die Schadensersatzansprüche erst nach Ablauf der Strafverfolgungsverjährungsfrist von fünf Jahren. Jedoch muss in solchen Fällen unbedingt weiter beachtet werden, dass die eingangs genannte zweijährige Frist dann wieder gilt und zu laufen beginnt, wenn das Strafverfahren durch rechtskräftiges Urteil oder durch Einstellung endet. Auch wenn bestimmte strafbare Handlungen (z.B. eine fahrlässige Körperverletzung mit einer Heilungsdauer von bis zu 20 Tagen) nur dann strafrechtlich verfolgbar sind, wenn fristgerecht (innerhalb von 90 Tagen ab dem Unfalltag) Strafantrag hinterlegt wurde, ist die Rechtsprechung dahingehend orientiert (siehe Vereinigte Kammern des Kassationsgerichtshofs, Urt. v. 21.10.-18.11.2008 - Nr. 27337), trotz fehlender Einbringung des Strafantrags, die längere, für die strafbare Handlung vorgesehene Verjährungsfrist anzuwenden, sofern die beiden oben angegebenen Voraussetzungen zutreffen (Handlung wird vom Gesetz als strafbar angesehen und die strafbare Handlung verjährt in mehr als zwei Jahren).