Regulierungspraxis

Autor: Masa Gluhinic

Da Kroatien seit 2013 Mitglied der Europäischen Union ist, gilt für die Unfallschadensregulierung Folgendes:

Aufgrund der 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union, die in Kroatien in nationales Recht umgesetzt ist, kann der Geschädigte nach einem Unfall in Kroatien seinen Schadensersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen. Die kroatischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet, in allen Ländern der Europäischen Union Schadensregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sind beauftragt, außergerichtlich Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle

Zentralruf der Autoversicherer/GDV Glockengießerwall 120095 Hamburg Tel.: 0800 2502600 www.gdv-dl.de/

zu erfragen.

Sollte eine außergerichtliche Regulierung nicht zustande kommen, hat der Geschädigte zwei Möglichkeiten: