Autor: Weingran |
Aufgrund der 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union, die in den Niederlanden in nationales Recht umgesetzt worden ist, kann der Geschädigte nach einem Unfall in den Niederlanden seinen Schadensersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen. Die niederländischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet, in allen Ländern der Europäischen Union Schadensregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sollen Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten außergerichtlich regulieren. Die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die folgende Auskunftsstelle zu erreichen:
Zentralruf der Autoversicherer/GDV Dienstleistungs-GmbH Frankenstraße 18 20097 Hamburg Telefon: 0800 2502600 E-Mail: info@gdv-dl.de https://www.zentralruf.de/online-anfrage/anfrageformular
Sollte eine außergerichtliche Regulierung nicht zustande kommen, hat der Geschädigte zwei Möglichkeiten:
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