Verjährung

Autor: Weingran

Die Dauer der Verjährungsfrist hängt vom Anspruchsgegner ab:

Wird der Schadensersatzanspruch auf eine unerlaubte Handlung des Unfallgegners gestützt, gilt eine fünfjährige Frist, die ab Kenntnis des Schädigers zu laufen beginnt (Art. 3:310 Burgerlijk Wetboek (BW [Buch 3 Art. 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs])).

Für Ansprüche gegen den Pflichtversicherer beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab Eintritt des Schadens (Art. 10 Wet aansprakelijkheidsverzekering motorrijtuigen (WAM [Gesetz über die Kfz-Haftpflichtversicherung])).

Hinweis!

Sobald schriftliche oder auch mündliche Verhandlungen mit dem Schädiger oder dessen Versicherung aufgenommen sind, ist die Verjährungsfrist gehemmt, bis diese abgebrochen werden. Die Verjährung kann durch Klage, durch Schuldanerkenntnis des Schädigers oder durch eine förmlich zugestellte Mahnung unterbrochen werden.