Verjährung

Autor: Eckersdorf

Nach Art. 442 des Zivilgesetzbuchs verjähren Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen regelmäßig nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Geschädigte vom Schaden und vom Schädiger erfahren hat, spätestens nach zehn Jahren vom Tag des Entstehens des Schadens angerechnet.

Die Verjährungsfrist endet am Jahresende. Diese Regelung gilt für alle Verjährungsfristen ab drei Jahren. Somit betrifft sie alle Schadensersatzanspruchsfristen.

Die Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen die aus einer Straftat resultieren beträgt 20 Jahre ab dem Unfalltag (Körperverletzung hat gesundheitliche Folgen für mehr als sieben Tage).

Die 20jaehrige Verjährungsfrist gilt für Schadenersatzansprüche im Bereich ernstere Personenschäden ausgenommen wiederkehrende Leistungen (z.B. Rente), die in drei Jahren verjähren.

Bei Personenschäden kann die Verjährung nicht früher ablaufen als drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

Auch bei Verjährungsfristen, die länger als drei Jahre sind, beträgt die Verjährung für wiederkehrende Leistungen (z.B. monatliche Rente) drei Jahre einzeln je Rate jeweils ab Fälligkeit dieser Rate.