Verjährung

Autoren: Göppl/Pöhlmann

In Tschechien gilt eine allgemeine, taggenaue Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis von Schäden und Schädiger (§§ 629, 620 Tsch. BGB). Die von der Kenntnis unabhängige absolute Verjährungsfrist beläuft sich auf zehn Jahre bzw. 15 Jahre bei Vorsatztaten, gerechnet ab dem Schadensfall. Eine Unterbrechung der Verjährung kann regelmäßig nur durch gerichtliche Geltendmachung oder Schuldanerkenntnis erfolgen.