§ 111 f StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen

§ 111 f StPO Vollziehung des Vermögensarrestes

§ 111 f Vollziehung des Vermögensarrestes

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. 2Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. 3§ 111 c Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) 1Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt. 2Die §§ 928 und 932 der Zivilprozessordung gelten sinngemäß. (3)