§ 111 m StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen

§ 111 m StPO Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände

§ 111 m Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Die Verwaltung von Gegenständen, die nach § 111 c beschlagnahmt oder auf Grund eines Vermögensarrestes nach § 111 f gepfändet worden sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. 2Sie kann ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder den Gerichtsvollzieher mit der Verwaltung beauftragen. 3In geeigneten Fällen kann auch eine andere Person mit der Verwaltung beauftragt werden. (2) Gegen Maßnahmen, die im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.