§ 131 c StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 9 a Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung

§ 131 c StPO Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen

§ 131 c Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Fahndungen nach § 131 a Abs. 3 und § 131 b dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2Fahndungen nach § 131 a Abs. 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch durch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. (2)