§ 2 PflVG
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
ERSTER ABSCHNITT Pflichtversicherung

§ 2 PflVG (Befreiung von der Versicherungspflicht)

§ 2 (Befreiung von der Versicherungspflicht)

PflVG ( Pflichtversicherungsgesetz )

(1) § 1 gilt nicht für 1. die Bundesrepublik Deutschland, 2. die Länder, 3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern, 4. die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören, 5. juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten, 6. Halter von a) Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt, b) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen, c) Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen. (2)