§ 202 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 202 StPO Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

§ 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. 2Der Beschluß ist nicht anfechtbar.