§ 218 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 218 StPO Ladung des Verteidigers

§ 218 Ladung des Verteidigers

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. 2§ 217 gilt entsprechend.