§ 236 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 236 StPO Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

§ 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten

StPO ( Strafprozeßordnung )

Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.