§ 29 b BImSchG
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze, BGBl. I Nr. 202
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
DRITTER ABSCHNITT Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen

§ 29 b BImSchG Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen

§ 29 b Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

(1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26, von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder von Sachverständigen im Sinne von § 29 a durch die zuständige Behörde eines Landes berechtigt die bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen, die in der Bekanntgabe festgelegten Ermittlungen oder Prüfungen auf Antrag eines Anlagenbetreibers durchzuführen. (2) 1Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes voraus. 2Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt. 3Sachverständige im Sinne von § 29 a müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen. (3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen sowie an bekannt gegebene Stellen und Sachverständige zu regeln. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere 1. Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise bestimmt werden,