§ 300 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Drittes Buch Rechtsmittel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 300 StPO Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels

§ 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels

StPO ( Strafprozeßordnung )

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.