§ 318 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Drittes Buch Rechtsmittel
Dritter Abschnitt Berufung

§ 318 StPO Berufungsbeschränkung

§ 318 Berufungsbeschränkung

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. 2Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.