§ 322 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Drittes Buch Rechtsmittel
Dritter Abschnitt Berufung

§ 322 StPO Verwerfung ohne Hauptverhandlung

§ 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. 2Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322 a bleibt unberührt. (2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.