§ 34 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 4 a Gerichtliche Entscheidungen

§ 34 StPO Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen

§ 34 Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.