§ 37 f BImSchG
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze, BGBl. I Nr. 202
DRITTER TEIL Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen...
ZWEITER ABSCHNITT Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

§ 37 f BImSchG Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse

§ 37 f Berichte über Kraftstoffe und Energieerzeugnisse

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

(1) 1Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jährlich bis zum 31. März einen Bericht über die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachten Kraftstoffe und Energieerzeugnisse vorzulegen, sofern eine Rechtsverordnung nach § 37 d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 dies vorsieht. 2Der Bericht enthält zumindest folgende Angaben: 1. die Gesamtmenge jedes Typs von in Verkehr gebrachten Kraftstoffen und Energieerzeugnissen unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs und 2. die Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit. (2) 1Die zuständige Stelle überprüft die Berichte. 2Der Verpflichtete hat der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung der Berichte erforderlich sind.