§ 402 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Dritter Abschnitt Nebenklage

§ 402 StPO Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.