§ 43 StVO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen

§ 43 StVO Verkehrseinrichtungen

§ 43 Verkehrseinrichtungen

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

(1) 1Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rotweiß gestreift sind. 2Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. 3Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. 4§ 39 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. (3) 1Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. 2Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren. (4)