§ 453 a StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt Strafvollstreckung

§ 453 a StPO Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

§ 453 a Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Ist der Angeklagte nicht nach § 268 a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. 2Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen. (2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden. (3) 1Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. 2Absatz 1 gilt entsprechend.