§ 464 d StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens

§ 464 d StPO Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen

§ 464 d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.