§ 483 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten
Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung

§ 483 StPO Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens

§ 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. 2Die Polizei darf unter der Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem Informationssystem verarbeiten, welches nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet ist. 3Für dieses Informationssystem wird mindestens festgelegt: 1. die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten durch die Bezeichnung a) des Verfahrens, in dem die Daten erhoben wurden, b) der Maßnahme, wegen der die Daten erhoben wurden, sowie der Rechtsgrundlage der Erhebung und c) der Straftat, zu deren Aufklärung die Daten erhoben wurden, 2. die Zugriffsberechtigungen, 3. die Fristen zur Prüfung, ob gespeicherte Daten zu löschen sind sowie die Speicherungsdauer der Daten. (2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden. (3)