§ 7 c VVG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Teil 1 Allgemeiner Teil
Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 7 c VVG Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht

§ 7 c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

(1) 1Bei einer Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt hat der Versicherer zu erfragen: 1. Kenntnisse und Erfahrungen des Versicherungsnehmers im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung, 2. die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers, einschließlich der Fähigkeit des Versicherungsnehmers, Verluste zu tragen, und 3. die Anlageziele, einschließlich der Risikotoleranz des Versicherungsnehmers. 2Der Versicherer darf dem Versicherungsnehmer nur Versicherungsanlageprodukte empfehlen, die für diesen geeignet sind und insbesondere dessen Risikotoleranz und dessen Fähigkeit, Verluste zu ertragen, entsprechen. 3Ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten, die gemäß § 7 a gebündelt sind, darf der Versicherer bei einer Anlageberatung nur empfehlen, wenn das gesamte Paket für den Kunden geeignet ist. (2)