§ 72 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

§ 72 StPO Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

§ 72 Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

StPO ( Strafprozeßordnung )

Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.