§ 81 f StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

§ 81 f StPO Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung

§ 81 f Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Untersuchungen nach § 81 e Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden. (2)