§ 81 JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
ZWEITER TEIL Jugendliche
ZWEITES HAUPTSTÜCK Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
DRITTER ABSCHNITT Jugendstrafverfahren
Neunter Unterabschnitt Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts

§ 81 JGG Adhäsionsverfahren

§ 81 Adhäsionsverfahren

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406 c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.