§ 87 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

§ 87 StPO Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche

§ 87 Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. 2Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist. (2) 1Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. 2Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. 3Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. 4Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. 5Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. 6Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt. (3) Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft. (4)