OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2019
6 A 10942/19.OVG
Normen:
ArbZG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewO § 105d Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 288
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 863/17 KO

Antrag auf Bewilligung längerer Arbeitszeiten aus Anlass von drei Veranstaltungen; Begriff des Saison- und Kampagnebetriebes im Sinne des (Arbeitszeitgesetzes) ArbZG; Eintritt des erhöhten Arbeitsaufkommens aufgrund des Jahreslaufs

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 6 A 10942/19.OVG

DRsp Nr. 2020/1094

Antrag auf Bewilligung längerer Arbeitszeiten aus Anlass von drei Veranstaltungen; Begriff des Saison- und Kampagnebetriebes im Sinne des (Arbeitszeitgesetzes) ArbZG; Eintritt des erhöhten Arbeitsaufkommens aufgrund des Jahreslaufs

1. Zum Begriff des Saison- und Kampagnebetriebes im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).2. Eine Arbeitszeitverlängerung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG kommt dann in Betracht, wenn das erhöhte Arbeitsaufkommen aufgrund des Jahreslaufs eintritt und nicht lediglich das Ergebnis unternehmerischer Entscheidungen darstellt.3. Bei saisonalen Dienstleistungen muss die Kundennachfrage der jeweiligen Jahresperiode geschuldet sein. Sie darf hingegen nicht allein auf unternehmerischen Entscheidungen und Angeboten bzw. deren bewusster Konzeption beruhen.4. Ein Veranstaltungsunternehmen, dessen Betriebszweck in der Planung, Organisation und ganzjährigen Durchführung von Großveranstaltungen für elektronische Musik besteht, ist kein Saison- oder Kampagnebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewO § 105d Abs. 1;

Tatbestand