OLG Saarbrücken - Urteil vom 18.10.2011
4 U 462/10 - 140
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 422/09

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfalls

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 4 U 462/10 - 140

DRsp Nr. 2012/5733

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Unfalls

1. Im Rahmen der verkehrsrechtlichen Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG trägt der klagende Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung. Dieser mit dem Beweismaß des § 286 ZPO zu erbringende Beweis ist nicht geführt, wenn Zweifel daran bestehen, ob sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat. 2. Die Anforderungen an den Nachweis des äußeren Schadensereignisses dürfen nicht überspannt werden. Gleichwohl können Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen - selbst wenn der Richter von einer betrügerischen Absprache der Beteiligten nicht sicher überzeugt ist - im Einzelfall der richterlichen Überzeugungsbildung hinsichtlich des Lebenssachverhalts der Haftungsklage entgegenstehen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 20. September 2010 - 6 O 422/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens unter Einschluss der Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286;

Gründe: